Sind Sie Konkurrenz für unseren Pflegedienst?
Nein. Wir sind kein Pflegedienst und haben keinen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI — wir dürfen und wollen keine Grund- oder Behandlungspflege anbieten. Im Gegenteil: Wenn wir bei unseren Kunden Pflegebedarf bemerken, nennen wir unsere Partnerdienste. Die Wahl trifft immer der Kunde, und wir nehmen dafür kein Geld.
Ist das PNOG schon beschlossen?
Noch nicht. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, der Bundestag berät ihn ab November, danach kommt der Bundesrat. Die Leistungsänderungen sollen voraussichtlich zum 1. Januar 2027 greifen; ein späterer Termin ist möglich. Ein Gespräch jetzt verpflichtet Sie zu nichts — es sorgt nur dafür, dass Sie im Dezember nicht unter Zeitdruck entscheiden müssen.
Wie läuft der Wechsel datenschutzrechtlich?
Sie geben uns zunächst nur Zahlen, keine Namen: wie viele Kunden, welche Orte, welcher Umfang. Personenbezogene Daten bekommen wir erst, wenn der Kunde selbst eingewilligt hat. Den Betreuungsvertrag schließt er direkt mit uns — auf Wunsch digital mit Unterschrift am Handy, auf Wunsch auf Papier, und bei Bedarf lesen wir ihn vor.
Zu welchen Bedingungen übernehmen Sie unser Personal?
Jede Kraft bekommt von uns ein konkretes, schriftliches Angebot — vor dem Stichtag, damit niemand ohne Anschluss dasteht. Teilzeit, Minijob und Vollzeit sind möglich, die Touren planen wir wohnortnah. Fehlt für die Arbeit in einem anerkannten Angebot eine Schulung, holen wir sie über unsere eigene Kursplattform nach. Eine Abwerbung hinter Ihrem Rücken gibt es nicht: Wir sprechen Ihre Kräfte erst an, wenn Sie das wollen.
Entstehen für uns Kosten?
Nein. Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse Ihres Kunden ab — heute über den Entlastungsbetrag, künftig über das Sozialraumbudget. Den Anspruch fragen wir selbst bei der Kasse ab. Für Sie entsteht weder ein Abrechnungs- noch ein Verwaltungsaufwand.
Wie schnell kann die Übernahme erfolgen?
Das Gespräch führen wir meist innerhalb weniger Tage. Wie schnell danach übernommen wird, hängt vor allem davon ab, ob Ihre Kräfte mitkommen: dann geht es oft zum nächsten Monatsersten. Brauchen wir zusätzliche Kräfte, sagen wir Ihnen das im Übergabeplan ehrlich — mit Datum.
Was ist mit Kunden mit Pflegegrad 1?
Nach dem Entwurf entfällt für Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag ganz. Diese Kunden betreuen wir auf Wunsch als Selbstzahler weiter. Viele erfüllen inzwischen die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 — einen Höherstufungsantrag begleiten wir, und Sie als Pflegedienst wissen oft am besten, bei wem er sich lohnt.
Können wir die Hauswirtschaft auch nur teilweise abgeben?
Ja. Manche Dienste geben nur die reine Hauswirtschaft ab und behalten die Betreuung bei Kunden mit hohem Pflegeanteil, andere geben einzelne Touren oder Orte ab. Wir richten uns nach Ihrer Planung, nicht umgekehrt.
Wir wollen die Betreuung lieber selbst behalten. Geht das?
Möglich ist eine eigene Anerkennung nach § 45a, dann allerdings als eigenes Angebot neben dem Pflegedienst. Wir haben diese Anerkennung selbst durchlaufen und begleiten Dienste dabei — mehr dazu unter „Für Dienste“. Wir sagen Ihnen im Gespräch offen, welcher Weg für Ihre Größe der bessere ist.
Gilt das Angebot auch außerhalb von Göttingen, Hann. Münden und Hildesheim?
Ja, in ganz Niedersachsen — dort gilt unsere Anerkennung. In Südniedersachsen fahren wir mit eigenen Teams, außerdem in Northeim, Rosdorf, Bovenden, Adelebsen, Hardegsen, Uslar und Einbeck. Weiter weg übernehmen wir die Hauswirtschaft gemeinsam mit Ihren Kräften: Sie wechseln zu uns und versorgen Ihre Kunden weiter vor Ort. Für Kunden in Hessen, etwa im Raum Kassel, ist eine eigene Anerkennung nötig — fragen Sie trotzdem, wir sagen Ihnen ehrlich, was geht.
Rechtsstand:
Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, Kabinettsbeschluss vom
30. September 2026. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht
entschieden; Beträge und Termine können sich im Verfahren
ändern. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.